FG Niedersachsen - Urteil vom 29.09.2011
16 K 255/10
Normen:
UStG § 17 Abs. 1;

Umsatzsteuer-Vorauszahlung, Änderung der Bemessungsgrundlage bei Geldzahlungen Dritter

FG Niedersachsen, Urteil vom 29.09.2011 - Aktenzeichen 16 K 255/10

DRsp Nr. 2012/19113

Umsatzsteuer-Vorauszahlung, Änderung der Bemessungsgrundlage bei Geldzahlungen Dritter

Die Berechtigung des ausgeübten Vorsteuerabzugs gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 UStG setzt voraus, dass überhaupt ein steuerpflichtiger Umsatz i. S. des Gesetzes gegeben ist. Die Bemessungsgrundlage für den Vorsteuerabzug ändert sich nicht umsatzsteuerbefreiten Geldzahlungen Dritter an den Leistungsempfänger.

Normenkette:

UStG § 17 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Klägerin ist Organträgerin der B. IT Distribution GmbH (nachfolgend: B. IT). Die B. IT stellt Computer her und vertreibt diese. In die Computer werden von B. IT Prozessoren (CPUs) eingebaut. Soweit es sich um Prozessoren der Herstellerfirma Intel handelt, bezieht B. IT diese Prozessoren von der in Deutschland ansässigen Firma Mic.. Mic. ist der von der Fa. INTEL Corporation (UK) Ltd. autorisierte sog. Distributor. Die B. IT zahlte an Mic. den vereinbarten Kaufpreis in vollem Umfang und machte die in den entsprechenden Einkaufsrechnungen gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuern geltend.