BFH - Urteil vom 01.08.2007
XI R 48/05
Normen:
EStG § 4 Abs. 3 § 11 Abs. 2 S. 2, Abs. 1 S. 2 ; UStG § 13 § 18 Abs. 1 S. 1 ; BGB § 197 ;
Fundstellen:
BB 2008, 654
BFH/NV 2007, 2187
BFHE 218, 372
BStBl II 2008, 282
DB 2007, 2289
DStR 2007, 1856
Vorinstanzen:
FG Berlin, vom 22.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 4058/03

Umsatzsteuer-Vorauszahlung als regelmäßig wiederkehrende Ausgabe; Umsatzsteuer-Erstattung als regelmäßig wiederkehrende Einnahme

BFH, Urteil vom 01.08.2007 - Aktenzeichen XI R 48/05

DRsp Nr. 2007/17547

Umsatzsteuer-Vorauszahlung als regelmäßig wiederkehrende Ausgabe; Umsatzsteuer-Erstattung als regelmäßig wiederkehrende Einnahme

»Eine für das vorangegangene Kalenderjahr geschuldete und zu Beginn des Folgejahres entrichtete Umsatzsteuer-Vorauszahlung ist als regelmäßig wiederkehrende Ausgabe im vorangegangenen Veranlagungszeitraum abziehbar.«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 3 § 11 Abs. 2 S. 2, Abs. 1 S. 2 ; UStG § 13 § 18 Abs. 1 S. 1 ; BGB § 197 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielte u.a. als Unternehmensberater Einkünfte aus selbständiger Arbeit und ermittelt seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG). In seiner Gewinnermittlung für das Streitjahr 1999 behandelte er die am 6. Januar 2000 für das IV. Quartal 1999 entrichtete Umsatzsteuer-Vorauszahlung in Höhe von 1 843,70 DM als Betriebsausgabe des Streitjahres. Zur Begründung verweisen die Kläger auf § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) folgte dieser Beurteilung nicht. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Nach Auffassung des Finanzgerichts ist die an das FA abzuführende Umsatzsteuer nicht als "regelmäßig" wiederkehrende Ausgabe zu qualifizieren.