BFH - Urteil vom 21.06.2022
VIII R 25/20
Normen:
FGO § 126 Abs. 2; FGO § 135 Abs. 2;
Fundstellen:
BB 2022, 2454
BFH/NV 2022, 1369
DB 2022, 2582
DStR 2022, 2195
DStRE 2022, 1402
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 15.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 1578/19

Umsatzsteuer-Vorauszahlung für den Voranmeldungszeitraum Dezember eines VorjahresGewinnermittlung durch Einnahmen-Überschuss-RechnungBerücksichtigung im Jahr des Abflusses als Betriebsausgabe

BFH, Urteil vom 21.06.2022 - Aktenzeichen VIII R 25/20

DRsp Nr. 2022/14917

Umsatzsteuer-Vorauszahlung für den Voranmeldungszeitraum Dezember eines Vorjahres Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung Berücksichtigung im Jahr des Abflusses als Betriebsausgabe

Die Umsatzsteuer-Vorauszahlung für den Voranmeldungszeitraum des Dezembers des Vorjahres, die zwar innerhalb des für § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG maßgeblichen Zehn-Tages-Zeitraums geleistet, aber wegen einer Dauerfristverlängerung erst danach fällig wird, ist bei der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung erst im Jahr des Abflusses als Betriebsausgabe zu berücksichtigen (Anschluss an das BFH-Urteil vom 16.02.2022 – X R 2/21, zur amtlichen Veröffentlichung vorgesehen, DStR 2022, 1101).

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 15.01.2020 – 5 K 1578/19 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

FGO § 126 Abs. 2; FGO § 135 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine als Steuerberatungsgesellschaft tätige Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung, die für das Streitjahr 2017 ihren Gewinn im Wege der Einnahmen-Überschuss-Rechnung gemäß § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ermittelt.