FG Niedersachsen - Urteil vom 30.07.2010
16 K 55/10
Normen:
UStG § 14c Abs. 2;

Umsatzsteuer-Vorauszahlung; Unberechtigter Steuerausweis; USt-Vorauszahlung; Unberechtigter Steuerausweis

FG Niedersachsen, Urteil vom 30.07.2010 - Aktenzeichen 16 K 55/10

DRsp Nr. 2010/22942

Umsatzsteuer-Vorauszahlung; Unberechtigter Steuerausweis; USt-Vorauszahlung; Unberechtigter Steuerausweis

1. Wer in einer Rechnung einen Steuerbetrag ausweist, obwohl er zum gesonderten Ausweis der Steuer nicht berechtigt ist, schuldet den ausgewiesenen Betrag. 2. Das gleiche gilt, wenn jemand wie ein leistender Unternehmer abrechnet und einen Steuerbetrag ausweist, obwohl er eine Lieferung oder Leistung nicht ausgeführt hat. 3. Eine Rechnung muss nicht unterschrieben sein; die Unterschrift ist keine Voraussetzung i. S. des § 14c UStG. 4. Für das "in den wirtschaftlichen Verkehr gelangen" einer Rechnung reicht es, wenn der Aussteller in Kauf nimmt, dass der Adressat von dem Papier als Rechnung Gebrauch macht.

Normenkette:

UStG § 14c Abs. 2;

Tatbestand:

Die Klägerin war als Einzelhandelsunternehmen im Kraftfahrzeughandel tätig. Sie führte regelmäßig Fahrzeuge in das Zollgebiet der europäischen Union ein, um diese dort weiter zu verkaufen. Im Rahmen ihres Geschäftsbetriebs erwarb sie u.a. 75 Fahrzeuge Hummer H 3 in der Schweiz und veräußerte diese an die Firma "LA B.V." in ... in Holland. Anschließend verkaufte sie 27 Fahrzeuge Hummer H 3 an von ihr akquirierte Kunden. Nachdem die Kunden feststanden, hatte sie die entsprechenden Fahrzeuge bei der Firma LA B.V. in den Niederlanden eingekauft. Diese Geschäfte wurden ordnungsgemäß abgewickelt und versteuert.