FG Hamburg - Urteil vom 10.10.2012
2 K 189/10
Normen:
UStG § 2; UStG § 4 Nr. 8 Buchst. a; UStG § 14; UStG § 15; UStDV § 43 Nr. 3; EWGichtl-77/388 Art. 4; EWGRichtl-77/388 Art. 17; EWG-Richtl-77/388 Art. 19;
Fundstellen:
BB 2013, 149
IStR 2013, 7

Umsatzsteuer: Vorsteuerabzug aus Aktienemissionskosten

FG Hamburg, Urteil vom 10.10.2012 - Aktenzeichen 2 K 189/10

DRsp Nr. 2012/23521

Umsatzsteuer: Vorsteuerabzug aus Aktienemissionskosten

Eine Führungsholding kann die gesamten Vorsteuern aus Aktienemissionskosten geltend machen, wenn sie entsprechend ihrer Konzernstrategie gegen Entgelt die Geschäftsführung bei sämtlichen Tochtergesellschaften übernommen hat.

Normenkette:

UStG § 2; UStG § 4 Nr. 8 Buchst. a; UStG § 14; UStG § 15; UStDV § 43 Nr. 3; EWGichtl-77/388 Art. 4; EWGRichtl-77/388 Art. 17; EWG-Richtl-77/388 Art. 19;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin Vorsteuerbeträge aus Eingangsrechnungen im Zusammenhang mit einer Aktienemission im Jahr 2006 geltend machen kann.

Die Klägerin ist eine Aktiengesellschaft (AG) mit Sitz in Hamburg. Gegenstand des Unternehmens sind der Erwerb, der Betrieb und die Veräußerung von Seeschiffen, einschließlich des Abschlusses von Charterverträgen und .... Vorstände der Klägerin waren im Streitjahr 2006 A und B, die beide einzelvertretungsberechtigt waren. Ursprünglich betrug das Grundkapital der Klägerin 50.000 €. Alleinige Aktionärin war die A ... GmbH & Co KG mit Sitz in Hamburg (im Folgenden: A KG). An der A KG waren die Vorstände der Klägerin als geschäftsführende Gesellschafter beteiligt.