FG Hamburg - Urteil vom 24.09.2013
1 K 194/11
Normen:
UStG § 15 Abs. 1; UStG § 15 Abs. 2; UStG § 15 Abs. 3; UStG § 15 Abs. 4;

Umsatzsteuer: Vorsteuerabzug aus Mietaufwendungen eines gewerblichen Zwischenmieters eines Geschäftsgebäudes

FG Hamburg, Urteil vom 24.09.2013 - Aktenzeichen 1 K 194/11

DRsp Nr. 2013/25436

Umsatzsteuer: Vorsteuerabzug aus Mietaufwendungen eines gewerblichen Zwischenmieters eines Geschäftsgebäudes

1. Bei Eingangsumsätzen eines Unternehmers ist vorrangig zu prüfen, ob sie direkt und unmittelbar den zum Vorsteuerabzug berechtigenden oder den den Vorsteuerabzug ausschließenden Umsätzen zuzuordnen sind. 2. Ist eine ausschließliche Zuordnung zu zum Vorsteuerabzug berechtigenden oder zu den Vorsteuerabzug ausschließenden Umsätzen nicht möglich, ist eine Aufteilung gem. § 15 Abs. 4 UStG vorzunehmen. 3. Für die Aufteilung der Vorsteuer aus nicht direkt zuzuordnenden Mietaufwendungen eines Zwischenvermieters ist ein Flächenschlüssel vorrangig vor einem Umsatzschlüssel anzuwenden. Gegen § 15 Abs. 4 S. 3 UStG bestehen auf der Grundlage der Entscheidung des EuGH vom 08.11.2012, C-511/10 keine Bedenken.

Normenkette:

UStG § 15 Abs. 1; UStG § 15 Abs. 2; UStG § 15 Abs. 3; UStG § 15 Abs. 4;

Tatbestand:

Streitig ist, in welchem Umfang Vorsteuerbeträge aus Mietaufwendungen der Klägerin zu berücksichtigen sind.