FG Hamburg - Beschluss vom 02.09.2013
2 V 119/13
Normen:
UStG § 17 Abs. 2 Nr. 1;

Umsatzsteuer: Vorsteuerkorrektur bei Uneinbringlichkeit

FG Hamburg, Beschluss vom 02.09.2013 - Aktenzeichen 2 V 119/13

DRsp Nr. 2013/23727

Umsatzsteuer: Vorsteuerkorrektur bei Uneinbringlichkeit

Die Uneinbringlichkeit einer Forderung i. S. des UStG ist auch gegeben, wenn Entgeltforderungen in Darlehensforderungen umgewandelt werden, das Darlehen aber nicht zeitnah in angemessener Form zurückgeführt wird.

Normenkette:

UStG § 17 Abs. 2 Nr. 1;

Tatbestand:

I.

Die Antragstellerin ist eine mit Vertrag vom ... 2011 gegründete Gesellschaft bürgerlichen Rechts. An ihr beteiligt waren mit einem Anteil von 70 % (Einlage von 700,00 €) ... S (S) und von 30 % (Einlage von 300,00 €) ... M (M). Gegenstand der Gesellschaft ist "der gemeinsame Betrieb eines freiberuflichen Unternehmens mit den Schwerpunkten Beratung von Einzelpersonen und Firmen jeder Rechtsform in Fragen zu Marketing, Akquise, Vertrieb, betriebswirtschaftlichen Sachverhalten (u. a. Supply Chain Management etc.)". Ebenfalls am ... 2011 schloss die Antragstellerin mit M einen "Vertrag über freie Mitarbeit", wonach dieser ab 01.03.2011 folgenden Auftrag erhielt:

Überlassung von beruflichen (Firmenwerte) und privaten Kontakten

Vermittlung von Kunden

Akquise von Kunden

Akquisetraining geben

Verkaufstraining

Coaching