FG Hamburg - Gerichtsbescheid vom 17.05.2002
III 256/01
Normen:
AO § 355 Abs. 1 ; UStG § 18 Abs. 3 ; UStG § 18 Abs. 4 ; UStG § 19 Abs. 1 Satz 1 ; UStG § 19 Abs. 2 ; UStG § 19 Abs. 2 Satz 2 ; UStG § 19 Abs. 2 Satz 3 ; UStG § 19 Abs. 2 Satz 4 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 1336

Umsatzsteuer: Widerruf der Option zur Regelbesteuerung

FG Hamburg, Gerichtsbescheid vom 17.05.2002 - Aktenzeichen III 256/01

DRsp Nr. 2002/17099

Umsatzsteuer: Widerruf der Option zur Regelbesteuerung

1. Nach der Bestimmung des § 19 Abs. 2 Satz 2 UStG bindet die Optionserklärung den Kleinunternehmer grundsätzlich für fünf Kalenderjahre. 2. Es besteht für ihn jedoch die Möglichkeit, die Option gem. § 19 Abs. 2 Satz 3 UStG zu widerrufen. Der Widerruf muss jedoch gem. § 19 Abs. 2 Satz 4 UStG spätestens bis zur Unanfechtbarkeit der Steuererklärung des Kalenderjahres, für das der Widerruf gelten soll, erklärt werden, d. h. bis zum Ablauf der Einspruchsfrist.

Normenkette:

AO § 355 Abs. 1 ; UStG § 18 Abs. 3 ; UStG § 18 Abs. 4 ; UStG § 19 Abs. 1 Satz 1 ; UStG § 19 Abs. 2 ; UStG § 19 Abs. 2 Satz 2 ; UStG § 19 Abs. 2 Satz 3 ; UStG § 19 Abs. 2 Satz 4 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Klägerin ihre Option zur Umsatzsteuer aus der Umsatzsteuererklärung 1994 durch Schreiben vom 06. Dezember 1996 wirksam widerrufen hat und so als Kleinunternehmerin von der Umsatzsteuer für die Streitjahre 1994 bis 1997 befreit ist.

I. 1. Die Klägerin ist als Psychotherapeutin seit Mitte des Streitjahres 1994 in Hamburg tätig. Im Jahr 1994 erwirtschaftete sie Umsätze von ca. 11.000 DM, die auch unter Hinzurechnung der hierauf unter Umständen entfallenden Steuer unter der in § 19 Abs. 1 Satz 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) normierten Grenze für die Steuerbefreiung von Kleinunternehmern von 100.000 DM für das laufende und 32.500 DM für das Vorjahr liegen.