BFH vom 15.11.1994
V B 46/92

Umsatzsteuer; Zum Verhältnis Umsatzsteuervorauszahlungsbescheid und Umsatzsteuerjahresbescheid

BFH, vom 15.11.1994 - Aktenzeichen V B 46/92

DRsp Nr. 1997/8459

Umsatzsteuer; Zum Verhältnis Umsatzsteuervorauszahlungsbescheid und Umsatzsteuerjahresbescheid

Der Erlaß eines Jahresumsatzsteuerbescheides ist keine Aufhebung oder Änderung eines Umsatzsteuervorauszahlungsbescheides; Umsatzsteuervorauszahlungsbescheid und Jahressteuerbescheid sind verfahrensrechtlich voneinander unabhängig. Aus diesem Grunde ist § 173 Abs. 2 AO (Änderungssperre nach einer Außenprüfung) nicht unmittelbar anzuwenden, wenn der Umsatzsteuervorauszahlungsbescheid aufgrund einer Umsatzsteueraußenprüfung ergangen ist.

Für die Praxis:

Die Frage, ob § 173 Abs. 2 AO 1977 analog mit dem Inhalt anzuwenden ist, daß Sachverhaltsumstände oder Besteuerungsgrundlagen, auf denen ein nach einer Außenprüfung ergangener Umsatzsteuervorauszahlungsbescheid sich gründet, unverändert im Jahresumsatzsteuerbescheid berücksichtigt werden müssen, hat der BFH jedoch offengelassen.