FG Hamburg - Urteil vom 26.02.2014
1 K 106/12
Normen:
UStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1;

Umsatzsteuer: Zur Zuordnungsentscheidung

FG Hamburg, Urteil vom 26.02.2014 - Aktenzeichen 1 K 106/12

DRsp Nr. 2014/7887

Umsatzsteuer: Zur Zuordnungsentscheidung

Die Zuordnung bezogener Leistungen für das Unternehmen ist gegenüber dem Finanzamt zu dokumentieren.

Normenkette:

UStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Zuordnung eines Gebäudes zum Unternehmen der Klägerin und die damit verbundene Möglichkeit des Vorsteuerabzugs aus dem Herstellungsaufwand im Jahr 2007, dem Streitjahr.

Die Klägerin arbeitete selbständig als ... Mit Kaufvertrag vom ... 2007 erwarb sie ein bebautes Grundstück unter der Adresse X-Straße ... in A. Die auf diesem Grundstück befindlichen Gebäude wurden im Sommer 2007 abgerissen und mit dem Bau eines neuen Hauses begonnen. Das neue Gebäude wurde im Dezember 2009 fertig gestellt. Im Rahmen der Finanzierungsvermittlung gab die Klägerin gegenüber der B AG im Mai und Juni 2007 an, die Immobilie "teilweise vermieten" zu wollen. Zudem teilte sie dem Gutachterausschuss für Grundstückswerte in ... im März 2007 mit, dass in dem Haus ca. 180 qm als Büros gewerblich genutzt werden sollten.

Im Streitjahr erhielt die Klägerin für das Objekt Rechnungen über Baukosten in Höhe von insgesamt 66.009,98 EUR zuzüglich Umsatzsteuer in Höhe von 12.541,89 EUR.