FG Hamburg - Urteil vom 12.12.2012
2 K 88/11
Normen:
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; UStG § 2 Abs. 1; UStG § 14; UStG § 14a; UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1;

Umsatzsteuer: Zurechnung von Prostitutionsleistungen an den Bordellbetreiber

FG Hamburg, Urteil vom 12.12.2012 - Aktenzeichen 2 K 88/11

DRsp Nr. 2013/2975

Umsatzsteuer: Zurechnung von Prostitutionsleistungen an den Bordellbetreiber

Die Leistungen von Prostituierten, die im Rahmen eines Bordellbetriebs erbracht wurden, sind dem Bordellbetreiber zuzurechnen, wenn er im Außenverhältnis als leistender Unternehmer auftritt.

Normenkette:

UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; UStG § 2 Abs. 1; UStG § 14; UStG § 14a; UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die steuerliche Zurechnung von Prostitutionsleistungen.

Die Klägerin - eine Personengesellschaft - betrieb nach Auffassung des Beklagten in den Streitjahren 1999 bis 2005 als rechtlich selbstständiger Teil des A Nightclubs einen Bordellbetrieb. Der A Nightclub war in zwei Bereiche aufgeteilt. In einen Barbereich, in dem Getränke verzehrt und Kontakt zu Prostituierten aufgenommen werden konnte. Der Barbereich wurde in den Streitjahren rechtlich selbstständig durch unterschiedliche GmbHs oder als Einzelfirma geführt. Daneben gab es in einem selbstständigen Hinterhofgebäude den Steigenbereich (Pension), in dem Zimmer vorhanden waren, in denen die Kunden die Prostitutionsleistungen von den Prostituierten aus dem Barbereich in Anspruch nehmen konnten. Der Steigenbereich wurde in den Streitjahren formal als Einzelunternehmen der Gesellschafterin der Klägerin B unter der Firma Pension C betrieben.