I. Streitig ist, ob die Zustimmung des Verpächters zum Verkauf der Milchquote durch den Pächter der Umsatzsteuer unterfällt.
Im Streitjahr veräußerte der Pächter mit Zustimmung des Verpächters und Antragstellers (Ast) die gesamte Milchreferenzmenge. Die - nach der Milch-Garantiemengen-Verordnung (MGVO) erforderliche - Zustimmung des Verpächters erklärte der Ast. durch schriftlichen Vertrag vom 26. April 1995 unter der Voraussetzung, dass 70 v.H. des Kaufpreises für die Milchquote an ihn (den Ast.) ausgezahlt werden.
Entsprechend dieser Vereinbarung wurden an den Ast. insgesamt 102.000 DM (Zahlungen vom 28. April 1995 und 26. Mai 1995 in Höhe von 67.000,-- DM bzw. 35.000 DM ) ausgezahlt. Der Gesamtkaufpreis betrug brutto 132.002 DM.
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