FG Niedersachsen - Urteil vom 23.10.2015
5 K 97/14
Normen:
AO § 68 Nr. 2 Buchst. B; UStG 2008 § 12 Abs. 2 Nr. 8;

Umsatzsteuer: Zweckbetrieb, Leistungen von Jugendherbergen, Ermäßigter Steuersatz

FG Niedersachsen, Urteil vom 23.10.2015 - Aktenzeichen 5 K 97/14

DRsp Nr. 2016/66

Umsatzsteuer: Zweckbetrieb, Leistungen von Jugendherbergen, Ermäßigter Steuersatz

Soweit Leistungen eines Stpfl. seinen Satzungszwecken nach § 4 Nr. 24 UStG unmittelbar dienen, sind sie umsatzsteuerfrei. Leistungen an allein reisende Erwachsene fallen nicht darunter, denn sie dienen nicht unmittelbar dem Satzungszweck des Klägers. Zu den Voraussetzungen des ermäßigten Steuersatzes nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG. Leistungen von Jugendherbergen an allein reisende Personen über 27 Jahre werden i.R. eines Zweckbetriebes erbracht und unterliegen dem ermäßigten Steuersatz, wenn diese Leistungen nicht mehr als 10 % des gesamten Umsatzes ausmachen.

Normenkette:

AO § 68 Nr. 2 Buchst. B; UStG 2008 § 12 Abs. 2 Nr. 8;

Tatbestand:

Der Kläger ist ein als gemeinnützig anerkannter Verein, der Jugendherbergen und andere jugendgemäße Unterkünfte baut, unterhält und bewirtschaftet.

Hinsichtlich seiner Aufgaben und seines Zweckes bestimmt § 2 der Satzung des Klägers: