FG Düsseldorf - Urteil vom 25.06.2003
5 K 5868/99 U
Normen:
UStG § 14 Abs. 3 ;

Umsatzsteueraufkommen; Rechnungsaussteller; Blankovordruck; Auswahlermessen; Neutralität; Gefährdungstatbestand; Geschäftsverkehr; Inverkehrbringen; Abrechnungspapier - Bereits bei Übergabe eines nicht unterschriebenen Blankovordrucks kann der Tatbestand des § 14 Abs. 3 UStG erfüllt sein

FG Düsseldorf, Urteil vom 25.06.2003 - Aktenzeichen 5 K 5868/99 U

DRsp Nr. 2003/15318

Umsatzsteueraufkommen; Rechnungsaussteller; Blankovordruck; Auswahlermessen; Neutralität; Gefährdungstatbestand; Geschäftsverkehr; Inverkehrbringen; Abrechnungspapier - Bereits bei Übergabe eines nicht unterschriebenen Blankovordrucks kann der Tatbestand des § 14 Abs. 3 UStG erfüllt sein

1. Für die Erfüllung des Gefährdungstatbestands des § 14 Abs. 3 UStG kann bereits die Überlassung des Blankobriefbogens eines Unternehmens an einen Dritten zur Verwendung im Geschäftsverkehr ausreichend sein. 2. Der Rechtmäßigkeit einer so begründeten Inanspruchnahme als Umsatzsteuerschuldner steht der deutlich höhere Beitrag des Dritten zur Gefährdung des Steueraufkommens durch das Inverkehrbringen einer auf diesem Briefbogen geschriebenen Rechnung mit unberechtigtem Steuerausweis nicht entgegen. Denn auch bei einer Mehrheit von Rechnungsausstellern besteht kein Auswahlermessen der Finanzbehörde. 3. Soweit der Grundsatz der Neutralität der Umsatzsteuer gebietet, dass die aufgrund eines Abrechnungspapiers i.S.d. § 14 Abs. 3 UStG geschuldete Umsatzsteuer nur einmal erhoben werden darf, ist dies für das Festsetzungsverfahren ohne Bedeutung.

Normenkette:

UStG § 14 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer Umsatzsteuerfestsetzung gemäß § 14 Abs.3 UStG.

Der Kläger war im Streitjahr 1994 nicht unternehmerisch tätig.