Streitig ist, ob die Einlösung von Werbegutscheinen in Form von Freimünzungen zu umsatzsteuerbaren Erlösen des Geldspielgerätebetreibers führt, oder ob dieser damit lediglich unentgeltliche sonstige Leistungen erbringt, die nicht der Umsatzsteuer unterliegen.
Die Klägerin betreibt mehrere Spielhallen, in denen auch Geldspielgeräte stehen. Die Umsätze versteuert sie nach vereinbarten Entgelten.
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