FG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 26.02.2009 2 K 446/06
Normen:
UStG 1999 i.d.F. v. 1.4.1999 § 3e Abs. 2; UStG 1999 i.d.F. v. 1.4.1999 § 1 Abs. 1 Nr. 1; UStG 1999 i.d.F. v. 1.4.1999 § 1 Abs. 2; UStG 1999 i.d.F. v. 1.4.1999 § 4 Nr. 6b; UStG 1999 i.d.F. v. 1.4.1999 § 4 Nr. 6e; UStG 1999 i.d.F. v. 1.4.1999 § 3 Abs. 1; UStG 1999 i.d.F. v. 1.4.1999 § 3 Abs. 9; Richtlinie 388/77/EWG Art. 8 Abs. 1 Buchst. c; Richtlinie 388/77/EWG Art. 28k Nr. 1; Richtlinie 388/77/EWG Art. 3; GG Art. 3 Abs. 1;
Umsatzsteuerbarkeit der Abgabe von Zigaretten in geöffneten Schachteln zum unmittelbaren Verbrauch an Bord eines Fährschiffes
FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 26.02.2009 - Aktenzeichen 2 K 446/06
DRsp Nr. 2010/18611
Umsatzsteuerbarkeit der Abgabe von Zigaretten in geöffneten Schachteln zum unmittelbaren Verbrauch an Bord eines Fährschiffes
1. Die entgeltliche Abgabe von einer geöffneten Schachtel Zigaretten pro Person an Passagiere während der Beförderung an Bord eines Fährschiffes, das ohne Zwischenaufenthalt von einem deutschen Hafen zu einem anderen Hafen im Gemeinschaftsgebiet verkehrt, ist gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 3eUStG i. d. F. ab 1.4.1999 umsatzsteuerbar.2. Mit dem Auslaufen der Regelung des § 4 Nr. 6b UStG zum 30.6.1999 ist die gem. § 3eUStG steuerbare Lieferung von Gegenständen, die zum Verbrauch an Bord bestimmt sind, auch steuerpflichtig. § 4 Nr. 6e UStG 1999 ist nicht entsprechend anwendbar.
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