FG Bremen - Urteil vom 16.04.2008
2 K 265/06 (5)
Normen:
UStG (2005) § 2 Abs. 3 ; UStG (2005) § 2 Abs. 2 Nr. 2 ; UStG (2005) § 2 Abs. 1 ; UStG (2005) § 14 ; UStG (2005) § 15 Abs. 1 ; FGO § 41 Abs. 1 ; AO § 169 Abs. 2 Nr. 2 ; AO § 168 ; AO § 164 Abs. 2 ; BGB § 195 ; WHG § 18a Abs. 2 ; WHG § 18a Abs. 2a S. 1 ; Bremisches Wassergesetz § 133 Abs. 1 ; Bremisches Wassergesetz § 133 Abs. 9 ; Bremisches Wassergesetz § 133a ; Bremisches Gesetz für Eigenbetriebe des Landes und der Stadtgemeinden § 1 ; Bremisches Gesetz für Eigenbetriebe des Landes und der Stadtgemeinden § 2 Abs. 1 ; Entwässerungsortsgesetz; Entwässerungsgebührenortsgesetz § 1 ; Entwässerungsgebührenortsgesetz § 6 ; Bremisches Gebühren- und Beitragsgesetz § 22a ;
Fundstellen:
EFG 2008, 1312

Umsatzsteuerbarkeit der Abwasserentsorgung durch von der Gemeinde beauftragte GmbH im Falle der fehlenden Übertragbarkeit der Abwasserentsorgungspflicht nach Landesrecht

FG Bremen, Urteil vom 16.04.2008 - Aktenzeichen 2 K 265/06 (5)

DRsp Nr. 2008/12263

Umsatzsteuerbarkeit der Abwasserentsorgung durch von der Gemeinde beauftragte GmbH im Falle der fehlenden Übertragbarkeit der Abwasserentsorgungspflicht nach Landesrecht

Die Klage wird abgewiesen.Die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen, trägt die Klägerin.Die Revision wird zugelassen.1. Begehrt die Organgesellschaft einer umsatzsteuerlichen Organschaft die Feststellung, dass die von ihr im Jahre 2006 geleisteten Zahlungen für Abwasserentsorgungsleistungen Entgelte für umsatzsteuerbare und umsatzsteuerpflichtige Abwasserentsorgungsleistungen des Leistenden sind, scheitert die Zulässigkeit der Feststellungsklage nach § 41 FGO nicht daran, dass die Organgesellschaft nicht für sich selbst den Vorsteuerabzug aus Abwasserentsorgungsrechnungen mit Umsatzsteuerausweis geltend machen könnte.2. Die Zulässigkeit einer solchen Feststellungsklage ist nicht für die Zeiträume zu verneinen, für die beim Organträger bereits Festsetzungsverjährung eingetreten ist.