FG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 23.04.2009
2 K 298/07
Normen:
UStG 1999 § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1; UStG 1999 § 2 Abs. 1; UStG 1999 § 2 Abs. 2 Nr. 2; Fleischhygienegesetz § 22a Abs. 2;
Fundstellen:
DStRE 2010, 33

Umsatzsteuerbarkeit der Leistungen eines freiberuflichen Tierarztes aus seiner nebenberuflichen Tätigkeit als Fleischbeschautierarzt

FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 23.04.2009 - Aktenzeichen 2 K 298/07

DRsp Nr. 2009/22141

Umsatzsteuerbarkeit der Leistungen eines freiberuflichen Tierarztes aus seiner nebenberuflichen Tätigkeit als Fleischbeschautierarzt

1. Die Vergütungen, die ein amtlich beauftragter Tierarzt für seine Schlachttier- und Fleischuntersuchungen nach dem Fleischhygienegesetz i. d. F. v. 30.6.2003 von einem Landkreis erhält, sind gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG 1999 steuerbar, wenn die rechtlichen Beziehungen des Landkreises mit dem Tierarzt erkennen lassen, dass die Begründung eines Angestelltenverhältnisses vermieden werden soll und der Tierarzt in Bezug auf Ort, Zeit, Art. und Umfang seiner Fleischbeschautätigkeit weitestgehend unabhängig von den Weisungen des Landratsamts ist. 2. Dem steht nicht entgegen, dass die Arbeitsgerichte von einer Arbeitnehmertätigkeit des nebenberuflich tätigen Fleischbeschautierarztes auszugehen scheinen (vgl. BAG v. 24.01.1994, 5 AZR 263/63; VG München v. 25.4.1996, M 22 K 95.746). 3. An den Nachweis, dass eine nebenberuflich für eine öffentlich-rechtliche Körperschaft ausgeübte tierärztliche Tätigkeit im Gegensatz zur hauptberuflich ausgeübten tierärztlichen Tätigkeit umsatzsteuerrechlich als nicht selbständige Tätigkeit zu qualifizieren ist, sind strenge Anforderungen zu stellen.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.