BFH - Urteil vom 19.03.2013
XI R 45/10
Normen:
MwStSystRL Art. 131; MwStSystRL Art. 132 Abs. 1 Buchst. g; SGB XII § 61 Abs. 1; Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g; BSHG § 68 Abs. 1; AO § 53 Nr. 2; UStG § 4 Nr. 16 Buchst. d und Nr. 18;
Vorinstanzen:
FG München, vom 22.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 63/07

Umsatzsteuerbarkeit der von einem Altenwohnheim erbrachten Leistungen

BFH, Urteil vom 19.03.2013 - Aktenzeichen XI R 45/10

DRsp Nr. 2013/15876

Umsatzsteuerbarkeit der von einem Altenwohnheim erbrachten Leistungen

1. Die mit dem Betrieb eines von einem gewerblichen Unternehmer betriebenen Altenwohnheims eng verbundenen Umsätze sind nach § 4 Nr. 16 Buchst. d UStG u.a. dann umsatzsteuerfrei, wenn im vorangegangenen Kalenderjahr mindestens 40 % der Leistungen Kranken und behinderten Menschen zugute gekommen sind, die in einem vom Gesetz näher bestimmten Maß der Hilfe bedürfen. Dass diesen Personen eine Pflegestufe zuerkannt wurde, ist nicht erforderlich.2. Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 16 Buchst. d UStG darf nicht von einer Bedingung abhängig gemacht werden, die nicht geeignet ist, die Gleichbehandlung sämtlicher unter das Privatrecht fallenden Betreiber von Altenwohnheimen zu gewährleisten.

Normenkette:

MwStSystRL Art. 131; MwStSystRL Art. 132 Abs. 1 Buchst. g; SGB XII § 61 Abs. 1; Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g; BSHG § 68 Abs. 1; AO § 53 Nr. 2; UStG § 4 Nr. 16 Buchst. d und Nr. 18;

Gründe

I.

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Umsätze der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) aus dem Betrieb eines Altenwohnheims von der Umsatzsteuer befreit sind.