FG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 06.03.2002
1 K 568/00
Normen:
TreuhandG § 1 ; UStG (1993) § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 § 3 Abs. 9 § 3 Nr. 12 S. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 721

Umsatzsteuerbarkeit des in Zusammenhang mit der bei Abschluss eines Grundstückskaufvertrages mit der Treuhandanstalt eingegangenen Abrissverpflichtung stehenden Umsatzes; Umsatzsteuer 1994

FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 06.03.2002 - Aktenzeichen 1 K 568/00

DRsp Nr. 2002/9479

Umsatzsteuerbarkeit des in Zusammenhang mit der bei Abschluss eines Grundstückskaufvertrages mit der Treuhandanstalt eingegangenen Abrissverpflichtung stehenden Umsatzes; Umsatzsteuer 1994

Beinhaltet ein zwischen der Treuhandanstalt und einem Erwerber geschlossener Grundstückskaufvertrag auch eine Verpflichtung des Erwerbers zum Abriss bestimmter Baulichkeiten, erbringt der Erwerber bei der Erfüllung dieser Verpflichtung, die sich kaufpreismindernd auswirkt, keine umsatzsteuerbare Leistung gegenüber der Treuhandanstalt, wenn diese mit dem Abriss des Gebäudes und damit auch mit der Gegenleistung lediglich am Gemeinwohl orientierte Ziele verfolgt, weil eine eigene aus dem Privat- oder dem öffentlichen Recht folgende Pflicht der Treuhandanstalt zum Abriss des Gebäudes nicht bestand.

Normenkette:

TreuhandG § 1 ; UStG (1993) § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 § 3 Abs. 9 § 3 Nr. 12 S. 2 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die rechtliche Einordnung einer Abrißverpflichtung und der darauf beruhenden "Anrechnung" eines Betrages von ... auf den Kaufpreis.