FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 16.02.2005
2 K 507/04
Normen:
UStG § 4 Nr. 27 Buchst. a § 1 Abs. 1 Nr. 1 ; RL 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. k ; Grundordnung der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen Art. 6 Abs. 4 ;
Fundstellen:
DStRE 2006, 282

Umsatzsteuerbarkeit und -steuerpflicht der Gestellung eines angestellten Pastors an Kirchengemeinde; Umsatzsteuer 1996 bis 1999

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 16.02.2005 - Aktenzeichen 2 K 507/04

DRsp Nr. 2005/9275

Umsatzsteuerbarkeit und -steuerpflicht der Gestellung eines angestellten Pastors an Kirchengemeinde; Umsatzsteuer 1996 bis 1999

Umsätze, die eine milde Stiftung bürgerlichen Rechts, die ihrem satzungsgemäßen Zweck entsprechend Einrichtungen der Alten- und Behindertenpflege sowie ein Krankenhaus betreibt, durch die Gestellung des bei ihr beschäftigten Personals (Pastor, Kantor, Küsterin) an eine als eigenständige Rechtspersönlichkeit anzusehende Kirchengemeinde erzielt, damit Gottesdienste abgehalten werden können, sind bei der Erwartung einer kostendeckenden Gegenleistung steuerbar und steuerpflichtig.

Normenkette:

UStG § 4 Nr. 27 Buchst. a § 1 Abs. 1 Nr. 1 ; RL 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. k ; Grundordnung der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen Art. 6 Abs. 4 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob Zahlungen für Personalgestellungen in die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage einzubeziehen sind.