FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 23.10.2014
6 K 1465/12
Normen:
EWGRichtl 388/77 Art 13 Teil B Buchst d Nr 3; UStG § 4 Nr. 8 Buchst. d;
Fundstellen:
DStR 2015, 8

Umsatzsteuerbefreiung bei Leistungen an eine Bank im Zusammenhang mit dem Betrieb von Geldautomaten

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.10.2014 - Aktenzeichen 6 K 1465/12

DRsp Nr. 2015/1038

Umsatzsteuerbefreiung bei Leistungen an eine Bank im Zusammenhang mit dem Betrieb von Geldautomaten

1. Die nach der höchstrichterlichen Rspr. des EuGH und BFH maßgeblichen spezifischen und wesentlichen Funktionen des Umsatzes im Zahlungsverkehr bestehen darin, unter entsprechender Verbuchung eine Übertragung von Bargeld zu bewirken. 2. Zur Prüfung im Einzelfall, ob der Leistungsbeitrag die spezifischen und wesentlichen Funktionen des solchermaßen konkretisierten Umsatzes erfüllt, ist der ausgegliederte Leistungsteil zum gesamten Leistungserstellungsprozess in Bezug zu setzen. Nach Maßgabe dieser Inbezugsetzung ist sodann zu prüfen, ob der Leistungsbeitrag des Dienstleisters funktionell spezifisch und wesentlich für den steuerbefreiten Umsatz im Zahlungsverkehr ist. 3. Zur von der Rspr. geforderten Herbeiführung rechtlicher und finanzieller Änderungen durch die Leistungen des Dienstleisters kommt es entgegen der Auffassung des Beklagten nicht darauf, zwischen wem sich der Eigentumswechsel an den Geldscheinen, die am Automaten ausgegeben werden, vollzieht.

Normenkette:

EWGRichtl 388/77 Art 13 Teil B Buchst d Nr 3; UStG § 4 Nr. 8 Buchst. d;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Leistungen der Klägerin im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit nach § 4 Nr. 8 d Buchst. UStG steuerfrei sind.