FG Schleswig-Holstein - Urteil vom 17.07.2013
4 K 32/11
Normen:
UStG § 4 Nr. 21; UStG § 4 Nr. 22; UStG § 19; EWGRichtlinie 77/388 Art. 13 Teil A 1 Buchst. g;
Fundstellen:
DStRE 2014, 161

Umsatzsteuerbefreiung der aktiven Arbeitsförderung Arbeitsloser aufgrund des Unionsrechts

FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 17.07.2013 - Aktenzeichen 4 K 32/11

DRsp Nr. 2013/18827

Umsatzsteuerbefreiung der aktiven Arbeitsförderung Arbeitsloser aufgrund des Unionsrechts

1. Ein Arbeitsvermittler, der Arbeitslosen aufgrund eines mit diesen abgeschlossenen Vermittlungsvertrags Arbeitsverträge vermittelt, kann sich auch dann nicht auf die Steuerbefreiung des Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g 6. EG-Richtlinie berufen, wenn er das Entgelt aufgrund eines vom Arbeitslosen vorgelegten Vermittlungsgutscheins von der Agentur für Arbeit erhält. 2. Die Vermittlung von Arbeitsverträgen stellt eine eng mit der Sozialfürsorge oder der sozialen Sicherheit verbundene Leistung dar, wenn sie Maßnahmen der aktiven Arbeitsförderung zur Wiedereingliederung der Arbeitslosen in das Arbeitsleben umfasst und sich damit ausschließlich an hilfsbedürftige Personen richtet (Anschluss an FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. April 2010 2 K 998/05, EFG 2010, 2037). 3. Ein Arbeitsvermittler ist nicht als anerkannte Einrichtung mit sozialem Charakter anzusehen, wenn er seine Vermittlungsleistungen auf der Grundlage eines mit den einzelnen Arbeitslosen abgeschlossenen Vertrags erbringt und die Kostenübernahme durch die Agentur für Arbeit nicht auf einer unmittelbaren vertraglichen Beziehung zu dieser beruht.

Normenkette:

UStG § 4 Nr. 21; UStG § 4 Nr. 22; UStG § 19; EWGRichtlinie 77/388 Art. 13 Teil A 1 Buchst. g;

Tatbestand: