UStG (1993/1996) § 4 Nr. 14 S. 1 ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. h, g, c ; SGB VIII § 35a ; BSHG § 39 § 40 ;
Fundstellen:
DStRE 2005, 1280
EFG 2005, 1650
Umsatzsteuerbefreiung der heilpädagogischen Leistungen
FG München, Urteil vom 21.04.2005 - Aktenzeichen 14 K 2469/02
DRsp Nr. 2005/10217
Umsatzsteuerbefreiung der heilpädagogischen Leistungen
1. Soweit eine staatlich anerkannte Heilpädagogin aufgrund fachärztlicher Gutachten Legastheniker behandelt, fallen ihre Leistungen unter den Begriff der "Heilbehandlung" i.S. der 6. EG-Richtlinie und sind daher nach § 4 Nr. 14 UStG steuerbefreit.2. Soweit die Tätigkeit der Heilpädagogin nicht nur auf die Diagnose und Behandlung von Gesundheitsstörungen gerichtet ist und sie für Sozial- und Jugendämter heilpädagogische Leistungen an behinderte oder von Behinderung bedrohte Kinder erbringt, zu deren Erbringung die Behörden gesetzlich, insbesondere gemäß §§ 39, 40Bundessozialhilfegesetz und § 35 aSGB VIII, verpflichtet sind, kann sich die Heilpädagogin für die Steuerbefreiung ihrer Leistungen auch unmittelbar auf Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der 6. EG-Richtlinie berufen.Dass Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der 6. EG-Richtlinie nur teilweise, nämlich durch § 4 Nr. 15, 16 und 18 UStG, nicht aber hinsichtlich der Leistungen der Klägerin, in nationales deutsches Recht umgesetzt worden ist, steht dem nicht entgegen.
Normenkette:
UStG (1993/1996) § 4 Nr. 14 S. 1 ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. h, g, c ; SGB VIII § 35a ; BSHG § 39 § 40 ;
Tatbestand:
I.
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