FG München - Urteil vom 18.02.2004
3 K 2834/01
Normen:
UStG 1999 § 4 Nr. 14 ; Richtlinie 388/77/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. c ;
Fundstellen:
DStRE 2006, 619
EFG 2006, 148

Umsatzsteuerbefreiung einer Krankengymnasten-GbR

FG München, Urteil vom 18.02.2004 - Aktenzeichen 3 K 2834/01

DRsp Nr. 2005/19512

Umsatzsteuerbefreiung einer Krankengymnasten-GbR

Die von einer GbR erbrachten krankengymnastischen Leistungen sind nach § 4 Nr. 14 UStG steuerfrei, wenn sie von angestellten Krankengymnasten erbracht werden, die die berufliche Qualifikation für eine Anerkennung ihrer Tätigkeit als freiberuflich i. S. des § 18 Abs. 1 EStG besitzen. Das gilt auch dann, wenn die Gesellschafterinnen der GbR keine derartige Qualifikation besitzen.

Normenkette:

UStG 1999 § 4 Nr. 14 ; Richtlinie 388/77/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. c ;

Tatbestand:

I.

Die Klägerin, eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, betrieb in den Streitjahren (1998, 1999) eine physikalische Praxis. Die in der Praxis erbrachten krankengymnastischen Leistungen werden von angestellten Krankengymnasten erbracht, die die beruflichen Qualifikation für eine Anerkennung ihrer Tätigkeit als freiberuflich i. S. des § 18 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes besitzen. Die beiden Gesellschafterinnen der Klägerin besitzen keine derartige Qualifikation.