I.
Die Klägerin, eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, betrieb in den Streitjahren (1998, 1999) eine physikalische Praxis. Die in der Praxis erbrachten krankengymnastischen Leistungen werden von angestellten Krankengymnasten erbracht, die die beruflichen Qualifikation für eine Anerkennung ihrer Tätigkeit als freiberuflich i. S. des § 18 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes besitzen. Die beiden Gesellschafterinnen der Klägerin besitzen keine derartige Qualifikation.
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