BFH - Beschluss vom 19.10.2009
XI B 60/09
Normen:
FGO § 69 Abs. 2 S. 2; FGO § 69 Abs. 3 S. 1; UStG § 4 Nr. 9 Buchst. b;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 58
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 10.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 V 75/09

Umsatzsteuerbefreiung für die gewerbliche Aufstellung von Unterhaltungsautomaten mit Gewinnspielmöglichkeit in Spielstätten; Zumutbarkeit einer Sicherheitsleistung i.R.d. Aussetzung der Vollziehung (AdV) bei einer großen Wahrscheinlichkeit der Gemeinschaftsrechtswidrigkeit einer Regelung und somit einer Aufhebung der Steuerfestsetzung

BFH, Beschluss vom 19.10.2009 - Aktenzeichen XI B 60/09

DRsp Nr. 2009/25870

Umsatzsteuerbefreiung für die gewerbliche Aufstellung von Unterhaltungsautomaten mit Gewinnspielmöglichkeit in Spielstätten; Zumutbarkeit einer Sicherheitsleistung i.R.d. Aussetzung der Vollziehung (AdV) bei einer großen Wahrscheinlichkeit der Gemeinschaftsrechtswidrigkeit einer Regelung und somit einer Aufhebung der Steuerfestsetzung

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 2 S. 2; FGO § 69 Abs. 3 S. 1; UStG § 4 Nr. 9 Buchst. b;

Gründe

I.

Die Antragstellerin und Beschwerdegegnerin (Antragstellerin) betreibt seit dem ... 2008 die gewerbliche Aufstellung von Unterhaltungsautomaten mit Gewinnspielmöglichkeit in Spielstätten gemäß § 33i der Gewerbeordnung.

Mit Umsatzsteuerbescheid für 2008 schätzte der Antragsgegner und Beschwerdeführer (das Finanzamt --FA--) steuerpflichtige Umsätze der Antragstellerin in Höhe von ... EUR, was zu einer Zahllast von ... EUR führte.

Die Antragstellerin legte dagegen Einspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung (AdV). Das FA gewährte mit Bescheid vom ... die AdV gegen eine Sicherheitsleistung von ... EUR. Es lehnte eine AdV ohne Sicherheitsleistung ab.