FG Mecklenburg-Vorpommern - Beschluss vom 26.03.2007
2 V 126/06
Normen:
Richtlinie (EWG) Nr. 388/77 Nr. 388/77 Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g, h, i ; UStG (1999) § 4 Nr. 14, 15, 18, 23, 25 ; FGO § 69 Abs. 2 S. 2 § 69 Abs. 3 S. 1 ; SGB VIII § 17 § 20 § 27 § 28 § 31 § 34 ;
Fundstellen:
DStRE 2007, 1391

Umsatzsteuerbefreiung für die von einer selbstständigen Familienpflegerin in Abstimmung mit dem Jugendamt erbrachten und mit dem Jugendamt abgerechneten Leistungen

FG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 26.03.2007 - Aktenzeichen 2 V 126/06

DRsp Nr. 2007/11030

Umsatzsteuerbefreiung für die von einer selbstständigen Familienpflegerin in Abstimmung mit dem Jugendamt erbrachten und mit dem Jugendamt abgerechneten Leistungen

Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass die nach § 4 UStG nicht steuerbefreiten Leistungen einer freiberuflichen Familienpflegerin mit 10 bis 13 Arbeitnehmern unmittelbar nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g, h und i der 6. EG-Richtlinie (zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern vom 17.5.1977) steuerbefreit sind, wenn die Familienpflegerin in Abstimmung mit dem Jugendamt als dem für die Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe zuständigen Leistungsträger u.a. - Leistungen im Rahmen der Betreuung und Versorgung von Kindern in Notsituationen (§ 20 SGB VIII) sowie Leistungen der sozialpädagogischen Familienhilfe (§§ 27, 31 SGB VIII) erbringt, - Umsätze aus der vollzeitigen Unterhaltung und Betreuung einer therapeutischen Wohngemeinschaft (Heimerziehung, § 34 SGB VIII) sowie aus stundenweiser Betreuung Jugendlicher und junger Erwachsener im Rahmen der Wohnform "Betreutes Wohnen" (§ 34 SGB VIII) erzielt, - an Schulen pädagogische Hilfestellung bei auffälligem Verhalten von Kindern, das auf Erziehungsprobleme im Elternhaus hindeutet (Erziehungsberatung nach § 28 SGB VIII), leistet,