FG Mecklenburg-Vorpommern - Beschluss vom 26.03.2007 2 V 126/06
Normen:
Richtlinie (EWG) Nr. 388/77 Nr. 388/77 Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g, h, i ; UStG (1999) § 4 Nr. 14, 15, 18, 23, 25 ; FGO § 69 Abs. 2 S. 2 § 69 Abs. 3 S. 1 ; SGB VIII § 17 § 20 § 27 § 28 § 31 § 34 ;
Fundstellen:
DStRE 2007, 1391
Umsatzsteuerbefreiung für die von einer selbstständigen Familienpflegerin in Abstimmung mit dem Jugendamt erbrachten und mit dem Jugendamt abgerechneten Leistungen
FG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 26.03.2007 - Aktenzeichen 2 V 126/06
DRsp Nr. 2007/11030
Umsatzsteuerbefreiung für die von einer selbstständigen Familienpflegerin in Abstimmung mit dem Jugendamt erbrachten und mit dem Jugendamt abgerechneten Leistungen
Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass die nach § 4UStG nicht steuerbefreiten Leistungen einer freiberuflichen Familienpflegerin mit 10 bis 13 Arbeitnehmern unmittelbar nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g, h und i der 6. EG-Richtlinie (zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern vom 17.5.1977) steuerbefreit sind, wenn die Familienpflegerin in Abstimmung mit dem Jugendamt als dem für die Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe zuständigen Leistungsträger u.a.- Leistungen im Rahmen der Betreuung und Versorgung von Kindern in Notsituationen (§ 20SGB VIII) sowie Leistungen der sozialpädagogischen Familienhilfe (§§ 27, 31SGB VIII) erbringt,- Umsätze aus der vollzeitigen Unterhaltung und Betreuung einer therapeutischen Wohngemeinschaft (Heimerziehung, § 34SGB VIII) sowie aus stundenweiser Betreuung Jugendlicher und junger Erwachsener im Rahmen der Wohnform "Betreutes Wohnen" (§ 34SGB VIII) erzielt,- an Schulen pädagogische Hilfestellung bei auffälligem Verhalten von Kindern, das auf Erziehungsprobleme im Elternhaus hindeutet (Erziehungsberatung nach § 28SGB VIII), leistet,
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