Streitig ist, ob die Umsätze des Klägers steuerbefreit sind.
Der Kläger ist seit 2006 selbstständig tätig als Erziehungsbeistand.
Für das Jahr 2006 reichte er am 16.09.2010 eine Umsatzsteuererklärung ein, mit der er steuerpflichtige Umsätze in Höhe von 17.586 € (netto) erklärte.
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