FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 12.11.2015
6 K 1361/12
Normen:
UStG § 4 Nr. 25; UStG § 4 Nr. 25 S. 1; UStG § 4 Nr. 25 S. 2; MwStSystRL Art. 132 Abs. 1 lit. h; SGB VIII § 75;

Umsatzsteuerbefreiung für durch Subunternehmer erbrachte Jugendhilfeleistungen

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.11.2015 - Aktenzeichen 6 K 1361/12

DRsp Nr. 2015/20934

Umsatzsteuerbefreiung für durch Subunternehmer erbrachte Jugendhilfeleistungen

1. § 4 Nr. 25 Sätze 1 und 2 lit. b) bb) UStG in der ab 2008 gültigen Fassung setzt die Steuerbefreiungsvorschrift des Art. 132 Abs. 1 lit. h) MwStSystRL nicht hinreichend in nationales Recht um; ein Subunternehmer, der die Voraussetzungen des § 4 Nr. 25 Sätze 1 und 2 lit. b) bb) UStG nicht erfüllt, kann sich deshalb für die Steuerbefreiung unmittelbar auf Art. 132 Abs. 1 lit. h) MwStSystRL berufen. 2. Ein Subunternehmer, der gegenüber einem nicht nach § 75 SGB VIII anerkannten Hauptunternehmer Jugendhilfeleistungen erbringt, die der Hauptunternehmer seinerseits mit dem Jugendamt abrechnet, sind unter unmittelbarer Anwendung des Art. 132 Abs. 1 lit. h) MwStSystRL jedenfalls dann steuerbefreit, wenn das Jugendamt aufgrund eines Kostenvoranschlags über den Einsatz des Subunternehmers informiert ist und dem Kostenvoranschlag (mündlich) zustimmt.

Normenkette:

UStG § 4 Nr. 25; UStG § 4 Nr. 25 S. 1; UStG § 4 Nr. 25 S. 2; MwStSystRL Art. 132 Abs. 1 lit. h; SGB VIII § 75;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Umsätze des Klägers steuerbefreit sind.

Der Kläger ist seit 2006 selbstständig tätig als Erziehungsbeistand.

Für das Jahr 2006 reichte er am 16.09.2010 eine Umsatzsteuererklärung ein, mit der er steuerpflichtige Umsätze in Höhe von 17.586 € (netto) erklärte.