BFH - Urteil vom 25.09.2024
XI R 17/21
Normen:
UStG § 4 Nr. 14 Buchst. a); EGRL 112/2006 Art. 132 Abs. 1 Buchst. c);
Fundstellen:
BB 2024, 2902
DStR 2024, 2817
NJW 2025, 248
BFH/NV 2025, 237
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 16.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 2710/17

Umsatzsteuerbefreiung für Haarwurzeltransplantationen bei Haarausfall (Alopezie)

BFH, Urteil vom 25.09.2024 - Aktenzeichen XI R 17/21

DRsp Nr. 2024/15040

Umsatzsteuerbefreiung für Haarwurzeltransplantationen bei Haarausfall (Alopezie)

1. Ein therapeutischer Zweck im umsatzsteuerrechtlichen Sinne kann auch dann vorliegen, wenn eine Haarwurzeltransplantation nicht auf die Ursachen des Haarausfalls einwirkt, sondern lediglich ihre Folgen beseitigt. 2. Bei hereditärer und vernarbender Alopezie besteht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass ein behandlungsbedürftiger Zustand vorliegt. 3. Die Diagnose einer androgenetischen Alopezie rechtfertigt noch nicht die tatsächliche Vermutung, dass ein behandlungsbedürftiger Zustand vorliegt. 4. Zum Nachweis der Steuerbefreiung einer Haarwurzeltransplantation ist bei androgenetischer Alopezie eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung vorzulegen; pauschale, nicht näher substantiierte Erklärungen des transplantierenden Arztes genügen insoweit nicht.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 16.06.2021 - 5 K 2710/17 U aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Düsseldorf zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Normenkette:

UStG § 4 Nr. 14 Buchst. a); EGRL 112/2006 Art. 132 Abs. 1 Buchst. c);

Gründe

I.