UStG (1980) § 4 Nr. 14, 16 ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 lit. c, g;
Fundstellen:
BB 2000, 970
BFH/NV 2000, 932
BFHE 191, 76
DB 2000, 1107
GmbHR 2000, 688
NZG 2000, 901
Vorinstanzen:
FG Berlin,
Umsatzsteuerbefreiung für Heilberufe
BFH, Beschluß vom 03.02.2000 - Aktenzeichen V R 1/98
DRsp Nr. 2000/3690
Umsatzsteuerbefreiung für Heilberufe
»Dem EuGH werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:1. Gilt die Steuerbefreiung nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 77/388/EWG nur, wenn die Heilbehandlung von einer "Einzelperson" ausgeführt wird oder ist die Befreiung von der Rechtsform des behandelnden Unternehmers unabhängig?2. Falls die Befreiung auch bei Kapitalgesellschaften anwendbar ist: Erfasst die Befreiung insgesamt oder teilweise die Umsätze einer Kapitalgesellschaft durch ambulante Krankenpflege (Behandlungspflege, Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung), die von geprüften Krankenschwestern und Krankenpflegern erbracht wird?3. Fallen die bezeichneten Leistungen unter Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 77/388/EWG und kann sich ein Steuerpflichtiger auf diese Bestimmung berufen?«
Normenkette:
UStG (1980) § 4 Nr. 14, 16 ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 lit. c, g;
Gründe:
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