BFH - Urteil vom 13.04.2000
V R 78/99
Normen:
UStG (1973) § 4 Nr. 14 ;
Fundstellen:
BB 2000, 1982
BFH/NV 2000, 1431
DB 2000, 2048
DStR 2000, 1598
DStZ 2000, 798
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg,

Umsatzsteuerbefreiung für Heileurythmisten

BFH, Urteil vom 13.04.2000 - Aktenzeichen V R 78/99

DRsp Nr. 2000/7341

Umsatzsteuerbefreiung für Heileurythmisten

»Leistungen eines Heileurythmisten durch heilberufliche Tätigkeit sind jedenfalls dann nach § 4 Nr. 14 UStG steuerfrei, wenn sie ihrer Art nach von den Sozialversicherungsträgern für den Patienten bezahlt werden. Das gilt auch für heilberufliche Leistungen an Privatpatienten, wenn an sie eine ihrer Art nach gleiche heilberufliche Leistung erbracht wird.«

Normenkette:

UStG (1973) § 4 Nr. 14 ;

Gründe:

I. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) setzte gegen den Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) --einen selbständig tätigen Heileurythmisten-- in den angefochtenen Umsatzsteuerbescheiden für 1973 bis 1977 Umsatzsteuer fest. Das FA lehnte es ab, die Tätigkeit des Klägers als steuerbefreiten Heilhilfsberuf i.S. von § 4 Nr. 14 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1973 anzuerkennen, weil sie nicht --wie die eines Krankengymnasten-- von einer staatlichen Erlaubnis abhänge, nicht durch Gesundheitsbehörden beaufsichtigt werde und weil seine Ausbildung auch nicht gesetzlich geregelt sei.