FG Baden-Württemberg - Gerichtsbescheid vom 18.08.2003
12 K 348/02
Normen:
UStG § 4 Nr. 14 S. 1 ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b, c ; EStG § 18 Abs. 1 ;

Umsatzsteuerbefreiung für Leistungen einer Dentalhygienikerin

FG Baden-Württemberg, Gerichtsbescheid vom 18.08.2003 - Aktenzeichen 12 K 348/02

DRsp Nr. 2004/534

Umsatzsteuerbefreiung für Leistungen einer Dentalhygienikerin

In den Praxen von Zahnärzten erbrachte Leistungen einer selbstständigen Dentalhygienikerin sind unter Berücksichtigung von Art. 13 der 6. Umsatzsteuer-Richtlinie und der hierzu ergangenen EuGH-Rechtsprechung auch dann nach § 4 Nr. 14 UStG steuerbefreit, wenn sie über keine Kassenzulassung verfügt. Ob die Leistung über die Zahnärzte oder unmittelbar von der Dentalhygienikerin gegenüber den Patienten abgerechnet wird, ist für die Steuerbefreiung unerheblich.

Normenkette:

UStG § 4 Nr. 14 S. 1 ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b, c ; EStG § 18 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Umsätze aus der Tätigkeit als Dentalhygienikerin nach § 4 Nr. 14 des Umsatzsteuergesetzes - UStG - umsatzsteuerbefreit sind.

Die am 14.11.1969 geborene Klägerin ließ sich in den Jahren 1986 bis 1989 zur Zahnarzthelferin ausbilden. Durch Berufsfortbildung erreichte sie Ende 1996 die Stufe der Zahnmedizinischen Fachhelferin (ZMF) am ZFZ (Zahnmedizinisches Fortbildungszentrum) in ... Im Jahr 1999 absolvierte sie schließlich die Aufstiegsfortbildung zur Dentalhygienikerin (Dentalhygienikerin) am ZFZ in ...

Seit 01.10.1999 erzielt die Klägerin Umsätze aus der Tätigkeit als Dentalhygienikerin in Kooperation mit verschiedenen Zahnarztpraxen. Die Klägerin besitzt keine Kassenzulassung.