FG Niedersachsen - Urteil vom 19.01.2014
16 K 295/13
Normen:
UStG § 4 Nr. 27b;

Umsatzsteuerbefreiung für Leistungen eines landwirtschaftlichen Betriebshelfers

FG Niedersachsen, Urteil vom 19.01.2014 - Aktenzeichen 16 K 295/13

DRsp Nr. 2014/6726

Umsatzsteuerbefreiung für Leistungen eines landwirtschaftlichen Betriebshelfers

Die Steuerbefreiung gemäß § 4 Nr. 27b zweite Alternative bzw. § 4 Nr. 27 erste Alternative für Umsätze aus der Herstellung von Betriebshelfern an die gesetzlichen Regeln der Sozialversicherung bzw. für die Gestellung von LuF-Arbeitskräften gegenüber LuF-Betrieben mit höchstens drei Vollarbeitskräften setzt voraus, die Gestellung der Kräfte unmittelbar gegenüber dem LuF-Unternehmen bzw. den gesetzlichen Regeln der Sozialversicherung. Soweit in der deutschen Regelung der Kreis der der Begünstigten auf juristische Personen des privaten oder des öffentlichen Rechts beschränkt wird, ist diese Regelung mit dem EU-Recht nicht vereinbar. Der Einzelunternehmer kann sich insoweit direkt auf die vorteilhaftere Regelung des EU-Rechts berufen. Sofern der Betriebshelfer mit dem örtlichen Maschinenring lediglich ein Vermittlungsverhältnis begründet, kommen als Vertragspartner entweder die notleidenden landwirtschaftlichen Betriebe oder der landwirtschaftliche Sozialversicherungsträger in Betracht.

Normenkette:

UStG § 4 Nr. 27b;

Tatbestand:

Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob der Kläger als landwirtschaftlicher Betriebshelfer steuerfreie Leistungen im Streitjahr 2009 nach § 4 Nr. 27 b Umsatzsteuergesetz (UStG) erzielt hat.