BFH - Urteil vom 30.04.2025
XI R 5/24
Normen:
UStG § 4 Nr. 21; UStG § 4 Nr. 23; EGRL 112/2006 Art. 132 Abs. 1 Buchst. i);
Fundstellen:
BB 2025, 2006
BFH/NV 2025, 1429
DStR 2025, 2076
DStRE 2025, 1201
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 17.01.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 7342/16

Anspruch auf Umsatzsteuerbefreiung für Leistungen eines Präventions- und Persönlichkeitstrainers; Zur Kindererziehung i.S.d. MwStSystRL

BFH, Urteil vom 30.04.2025 - Aktenzeichen XI R 5/24

DRsp Nr. 2025/10175

Anspruch auf Umsatzsteuerbefreiung für Leistungen eines Präventions- und Persönlichkeitstrainers; Zur Kindererziehung i.S.d. MwStSystRL

1. Erziehung von Kindern im Sinne des Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL bezieht sich auf die planmäßige Tätigkeit zur körperlichen, geistigen und sittlichen Formung junger Menschen zu tüchtigen und mündigen Menschen. 2. Die Tätigkeit eines Präventions- und Persönlichkeitstrainers kann diese Voraussetzungen erfüllen. 3. Bei Fehlen eines förmlichen Anerkennungsverfahrens kann jedenfalls dann von einer Einrichtung mit von dem betreffenden Mitgliedstaat anerkannter gleicher Zielsetzung ausgegangen werden, wenn die Einrichtung in der Gesamtheit ihrer unternehmerischen Zielsetzung auf die Erziehung von Kindern und Jugendlichen ausgerichtet ist.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 17.01.2024 - 7 K 7342/16 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

UStG § 4 Nr. 21; UStG § 4 Nr. 23; EGRL 112/2006 Art. 132 Abs. 1 Buchst. i);

Gründe

I.

Die Sache befindet sich im zweiten Rechtsgang.

Streitig ist, ob der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) im Rahmen seiner Tätigkeit als Präventions- und Persönlichkeitstrainer im Jahr 2010 (Streitjahr) steuerfreie Umsätze ausgeführt hat.