FG Hamburg - Urteil vom 29.08.2007
5 K 198/06
Normen:
UStG § 4 Nr. 2 ; UStG § 8 Abs. 1 Nr. 5 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 172

Umsatzsteuerbefreiung für Lotsenversetzdienst

FG Hamburg, Urteil vom 29.08.2007 - Aktenzeichen 5 K 198/06

DRsp Nr. 2007/21382

Umsatzsteuerbefreiung für Lotsenversetzdienst

Leistungen des Lotsenversetzdienstes sind nicht von der Umsatzsteuer befreit, weil sie nicht gegenüber dem Schifffahrtsunternehmen erbracht werden, sondern gegenüber staatlichen Stellen, die ihrerseits den Lotsenversetzdienst als hoheitliche Maßnahme erbringen.

Normenkette:

UStG § 4 Nr. 2 ; UStG § 8 Abs. 1 Nr. 5 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob Leistungen des Klägers im Lotsenversetzdienst von der Umsatzsteuer befreit sind.