FG Düsseldorf - Urteil vom 26.06.2009
1 K 859/08 U
Normen:
UStG 1993 § 4 Nr. 9 Buchst. b Satz 1; RL 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 2 Buchst. b; RL 77/388/EWG Art. 13 Teil B Buchst. f; SpielbG NW § 12 Abs. 2; SpielbG NW § 12 Abs. 3;
Fundstellen:
EFG 2010, 522

Umsatzsteuerbefreiung für Personalgestellungen und Beratungsleistungen einer öffentlichen Spielbank; Umsatzsteuerbefreiung; Personalgestellung; Beratungsleistungen; öffentliche Spielbank; Umsätze; Bruttospielertrag; Nebenleistungen; Abgeltung durch Spielbankenabgabe

FG Düsseldorf, Urteil vom 26.06.2009 - Aktenzeichen 1 K 859/08 U

DRsp Nr. 2010/1738

Umsatzsteuerbefreiung für Personalgestellungen und Beratungsleistungen einer öffentlichen Spielbank; Umsatzsteuerbefreiung; Personalgestellung; Beratungsleistungen; öffentliche Spielbank; Umsätze; Bruttospielertrag; Nebenleistungen; Abgeltung durch Spielbankenabgabe

1. Nicht unmittelbar den Spielbetrieb betreffende Personalgestellungen und Beratungsleistungen einer öffentlichen Spielbank gegenüber anderen Spielbanken sind keine durch den Betrieb der Spielbank bedingte Leistungen im Sinne der Umsatzsteuerbefreiung des § 4 Nr. 9 Buchst. b Satz 1 UStG 1993. 2. Dieser Befreiungstatbestand umfasst zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung nur den mit der Spielbankenabgabe belasteten Bruttospielertrag einschließlich der zugehörigen Nebenleistungen.

Normenkette:

UStG 1993 § 4 Nr. 9 Buchst. b Satz 1; RL 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 2 Buchst. b; RL 77/388/EWG Art. 13 Teil B Buchst. f; SpielbG NW § 12 Abs. 2; SpielbG NW § 12 Abs. 3;

Tatbestand:

Streitig ist, ob bzw. inwieweit insbesondere Personalgestellungen oder Beratungsleistungen durch die Klägerin umsatzsteuerfrei sind gem. § 4 Nr. 9b Umsatzsteuergesetz UStG - (in der für das Streitjahr geltenden Fassung).