FG Brandenburg - Urteil vom 25.02.2002
1 K 767/00
Normen:
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 § 4 Nr. 10 Buchst. b § 4 Nr. 8 Buchst. g ;
Fundstellen:
EFG 2002, 642

Umsatzsteuerbefreiung für sog. gemischte Garantie eines Kraftfahrzeughändlers; Umsatzsteuer 1997

FG Brandenburg, Urteil vom 25.02.2002 - Aktenzeichen 1 K 767/00

DRsp Nr. 2002/9407

Umsatzsteuerbefreiung für sog. gemischte Garantie eines Kraftfahrzeughändlers; Umsatzsteuer 1997

1. Bietet ein Kfz-Händler den Kunden anlässlich des Kaufs von Neu- oder Gebrauchtwagen den Abschluss einer sog. gemischten Garantievereinbarung an, die durch eine zwischen ihm und einer Versicherungsgesellschaft abgeschlossenen Versicherung versichert ist mit dem Recht der Kunden, die Reparaturen in jeder Vertragswerkstatt ausführen zu lassen, und die zudem den Kunden zusätzlich einen unmittelbar gegen ihn bestehenden Garantieanspruch einräumt, stellt der Abschluss der Garantievereinbarung einen eigenständigen Umsatz dar (Anschluss an die Entscheidungen des FG Nürnberg vom 30.03.1998 II 240/97, EFG 1998, 1292, und des FG Rheinland-Pfalz vom 19.12.2001, 1 K 2439/99).2. Die Umsätze aus den Abschlüssen der Garantievereinbarungen sind nach § 4 Nr. 10 Buchst. b UStG umsatzsteuerfrei, soweit die Garantievereinbarungen die Verschaffung von Versicherungsschutz beinhalten, und nach § 4 Nr. 8 Buchst. g UStG, soweit die Garantievereinbarung die Gewährung einer Eigengarantie beinhaltet.