Die Klägerin, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, betreibt den Theaterbetrieb 'A'. Mit Schreiben vom 30.05.2000 bestätigte die Kulturbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg, dass es sich bei dem Theaterbetrieb um einen solchen im Sinne von § 4 Nr. 20a Umsatzsteuergesetz (UStG) handle, der die gleichen kulturellen Aufgaben wahrnimmt wie die von öffentlichen Gebietskörperschaften getragene Theater.
Neben den Umsätzen durch die Theatervorstellungen erzielte die Klägerin Einnahmen aus dem Ausschank von Getränken und dem Verkauf von Brezeln vor einer Veranstaltung sowie in den Pausen. Ein Tresen für den Ausschank befindet sich Rande des Zuschauerraums. Zugang zu diesen Service hat nur der Theaterbesucher, der die Einlasskontrolle passiert hat. Die Klägerin hat diese Einnahmen in den Streitjahren 2002 bis 2004 zusammen mit den Einnahmen aus dem Verkauf von Eintrittskarten als steuerbefreite Umsätze nach § 4 Nr. 20a UStG angemeldet.
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