BFH - Urteil vom 13.07.2006
V R 57/04
Normen:
UStG (1993) § 4 Nr. 8 lit. d ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil B lit. d Nr. 3 ;
Fundstellen:
BB 2006, 2459
BFH/NV 2006, 2385
BFHE 214, 451
BStBl 2007, 19
BStBl II 2007, 19
DB 2007, 325
DStR 2006, 1980
ZIP 2006, 2309
Vorinstanzen:
FG Brandenburg, vom 24.01.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1097/01

Umsatzsteuerbefreiung für Umsätze im Überweisungsverkehr nach § 4 Nr. 8 Buchst. d UStG

BFH, Urteil vom 13.07.2006 - Aktenzeichen V R 57/04

DRsp Nr. 2006/25959

Umsatzsteuerbefreiung für Umsätze im Überweisungsverkehr nach § 4 Nr. 8 Buchst. d UStG

»1. Umsätze im Überweisungsverkehr liegen nur vor, wenn die betreffende Leistung im Großen und Ganzen eigenständig ist, eine Übertragung von Geldern bewirkt und zu rechtlichen und finanziellen Änderungen führt. 2. Hierzu reicht die Erbringung einer rein materiellen oder technischen Leistung nicht aus. 3. Die Abgrenzung richtet sich danach, ob die Verantwortung des Leistenden sich nicht nur auf technische Aspekte, sondern auf die spezifischen und wesentlichen Elemente eines solchen Umsatzes erstreckt. Allein die Übertragung der Angaben auf den von den Banken übermittelten körperlichen Belegen für die EDV-mäßige Bearbeitung erfüllt die unter 1. genannten Voraussetzungen nicht. 4. Entscheidend ist die Art der Leistung; ob der Kunde oder die Bank Leistungsempfänger ist und wem gegenüber abgerechnet wird, ist ohne Bedeutung.«

Normenkette:

UStG (1993) § 4 Nr. 8 lit. d ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil B lit. d Nr. 3 ;

Gründe: