BFH - Urteil vom 15.05.2025
V R 23/24
Normen:
UStG § 4 Nr. 21 Buchst. b) Doppelbuchst. bb); UStG § 4 Nr. 21 Buchst. a) Doppelbuchst. bb); UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1; EGRL 112/2006 Art. 132 Abs. 1 Buchst. i); EGRL 112/2006 Art. 132 Abs. 1 Buchst. j); UStAE Abschn. 4.21.3 Abs. 2 S. 4; UStAE Abschn. 4.21.4 Abs. 1 S. 3; UStAE Abschn. 4.21.2 Abs. 6 S. 4;
Fundstellen:
DStR 2025, 2426
BB 2025, 2454
DStRE 2025, 1332
BFH/NV 2025, 1704
Vorinstanzen:
FG Thüringen, vom 23.05.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 23/21

Umsatzsteuerbefreiung für Unterrichtsleistungen selbständiger Lehrer an allgemeinbildenden und berufsbildenden Einrichtungen; Durchführen von Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung zum Erwerb von Fahrerlaubnissen der Führerscheinklassen B, C, D

BFH, Urteil vom 15.05.2025 - Aktenzeichen V R 23/24

DRsp Nr. 2025/12204

Umsatzsteuerbefreiung für Unterrichtsleistungen selbständiger Lehrer an allgemeinbildenden und berufsbildenden Einrichtungen; Durchführen von Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung zum Erwerb von Fahrerlaubnissen der Führerscheinklassen B, C, D

Ein selbständiger Lehrer erbringt eine unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienende Unterrichtsleistung an einer berufsbildenden Einrichtung gemäß § 4 Nr. 21 Buchst. b Doppelbuchst. bb UStG (Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL) steuerfrei, wenn dieser Leistung ein zum Einrichtungsträger bestehendes Rechtsverhältnis zugrunde liegt und er dabei die Schüler der Einrichtung persönlich unterrichtet.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des Thüringer Finanzgerichts vom 23.05.2023 - 2 K 23/21 aufgehoben und die Umsatzsteuerbescheide 2010 bis 2012 vom 14.07.2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 09.12.2020 insoweit geändert, als die Umsatzsteuer für 2010 um ... €, für 2011 um ... € und für 2012 um ... € niedriger festgesetzt wird.

Die bis zum 14.05.2025 entstandenen Kosten des gesamten Verfahrens tragen die Klägerin zu X % und der Beklagte zu X % und die ab dem 15.05.2025 entstandenen Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu X % zu tragen.

Normenkette:

UStG § 4 Nr. 21 Buchst. b) Doppelbuchst. bb); UStG § 4 Nr. 21 Buchst. a) Doppelbuchst. bb); UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1;