FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 29.10.2013
2 K 2055/11
Normen:
UStG 2007 § 4 Nr. 14 S. 1; EWGRL 388/77 Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst.c;
Fundstellen:
DStR 2014, 8
DStRE 2014, 987

Umsatzsteuerbefreiung für von Diplom-Psychologen mit Heilpraktikerbefugnis in Gruppenform durchgeführte Raucherentwöhnungsseminare

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29.10.2013 - Aktenzeichen 2 K 2055/11

DRsp Nr. 2013/25461

Umsatzsteuerbefreiung für von Diplom-Psychologen mit Heilpraktikerbefugnis in Gruppenform durchgeführte Raucherentwöhnungsseminare

1. Die Einnahmen aus von einem Diplom-Psychologen mit Heilpraktiker-Befugnis in fünfstündigen Gruppenveranstaltungen durchgeführten Raucherentwöhnungsseminaren können nach § 4 Nr. 14 S. 1 UStG steuerfrei sein, wenn u. a. individuell für jeden Teilnehmer durch Diagnosefragebögen und Fagerström-Test eine psychische Störung in Form der Tabaksucht festgestellt worden ist, demnach rund 91 % der Teilnehmer mittel bis stark tabaksüchtig sind, wenn das Raucherentwöhnungsprogramm nach der Beurteilung durch einen Experten inhaltlich systematisch theoriebasiert ist und alle Kriterien eines gruppentherapeutischen Interventionsprogramms aufweist, und wenn zudem auch eine individuelle Nachsorge angeboten wird. 2. Ebenfalls steuerfrei sind die Umsätze aus einer zusätzlich angebotenen Mesotherapie (u. a. auf die Linderung der Symptome des Nikotinentzugs gerichtete homöopathische Behandlung). 3. Die Steuerbefreiung hängt nicht davon ab, dass die Leistungen generell unter die sogenannten Präventionsprogramme gemäß § 20 SGB V fallen, dass die Kosten ggf. nicht von den Krankenkassen der Teilnehmer übernommen worden sind und die Therapien grundsätzlich ohne ärztliche Verschreibung erfolgt sind.