FG Düsseldorf - Urteil vom 03.03.2004
5 K 7317/01 U
Normen:
UStG § 4 Nr. 14 Satz 1 ; RL 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. c ; EStG § 18 ; Abs. 1 Nr. 1; SGB V § 20 ; SGB V § 43 ; SGB V § 124 Abs. 2 ;

Umsatzsteuerbefreiung; Heilberufliche Tätigkeit; Ernährungsberatung; Oecotrophologen; Krankheitsprävention; Rehabilitation; Befähigungsnachweis; Erstattung; Krankenkasse; Kassenzulassung - Umsätze aus der Tätigkeit von Dipl.-Oecotrophologen bzw. Ernährungsberatern steuerfrei

FG Düsseldorf, Urteil vom 03.03.2004 - Aktenzeichen 5 K 7317/01 U

DRsp Nr. 2004/7672

Umsatzsteuerbefreiung; Heilberufliche Tätigkeit; Ernährungsberatung; Oecotrophologen; Krankheitsprävention; Rehabilitation; Befähigungsnachweis; Erstattung; Krankenkasse; Kassenzulassung - Umsätze aus der Tätigkeit von Dipl.-Oecotrophologen bzw. Ernährungsberatern steuerfrei

Die Ernährungsberatung zum Zweck der Krankheitsprävention und -rehabilitation durch in GbR tätige Dipl.-Oecotrophologen stellt ungeachtet des Fehlens einer berufsrechtlichen Regelung und einer allgemeinen Kassenzulassung eine von der Umsatzsteuer befreite heilberufliche Tätigkeit dar, wenn die Leistungsanbieter über ausreichende fachliche Kenntnisse sowie eine adäquate berufliche Qualifikation verfügen und deshalb die Kosten ihrer Beratungsleistungen in der Regel und ihrer Art. nach von den Krankenkassen erstattet werden.

Normenkette:

UStG § 4 Nr. 14 Satz 1 ; RL 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. c ; EStG § 18 ; Abs. 1 Nr. 1; SGB V § 20 ; SGB V § 43 ; SGB V § 124 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Bei der Klägerin handelt es sich um eine aus zwei Dipl.-Oecotrophologinnen (mit dem Studienschwerpunkt Ernährungswissenschaften) bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts - GbR - die mit der Durchführung von Ernährungsberatungen seit Jahren unternehmerisch tätig ist.