BFH - Beschluss vom 20.10.2005
V R 75/03
Normen:
Richtlinie 77/388/EWG Art. 4 Abs. 1, 2, 4 Unterabs. 1 Art. 13 Teil A Abs. 1 lit. i, j ; UStG (1980) § 2 Abs. 1, 2 Nr. 1 § 4 Nr. 21, 22 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 461
BFHE 212, 150
BStBl II 2006, 147
DB 2006, 198
DStRE 20098
IStR 2006, 88
Vorinstanzen:
FG Berlin, vom 26.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 7309/98

Umsatzsteuerbefreiung nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. j der Richtlinie 77/388/EWG für einen Volkshochschuldozent

BFH, Beschluss vom 20.10.2005 - Aktenzeichen V R 75/03

DRsp Nr. 2005/21594

Umsatzsteuerbefreiung nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. j der Richtlinie 77/388/EWG für einen Volkshochschuldozent

»Dem EuGH wird folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Ist ein von einem Privatlehrer erteilter Schul- und Hochschulunterricht nur dann nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. j der Richtlinie 77/388/EWG von der Steuer zu befreien, wenn der Privatlehrer seine Unterrichtsleistung direkt an die Schüler/Hochschüler als Leistungsempfänger erbringt --also von diesen bezahlt wird-- oder reicht es aus, dass der Privatlehrer seine Unterrichtsleistung an eine Schule oder Hochschule als Leistungsempfänger erbringt?«

Normenkette:

Richtlinie 77/388/EWG Art. 4 Abs. 1, 2, 4 Unterabs. 1 Art. 13 Teil A Abs. 1 lit. i, j ; UStG (1980) § 2 Abs. 1, 2 Nr. 1 § 4 Nr. 21, 22 ;

Gründe:

I. Sachverhalt

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war jahrelang als sog. "freier Mitarbeiter" für das Land Berlin tätig. Im Streitjahr 1990 erteilte er an einer Volkshochschule "Schularbeitshilfe" und leitete an einer anderen Volkshochschule und in einem "Elternzentrum" bei dem Bezirksamt Kreuzberg Keramik- und Töpferkurse.