FG Niedersachsen - Urteil vom 18.04.2002
5 K 801/99
Normen:
UStG § 9 Abs. 2 ; UStG § 27 Abs. 2 ; UStG § 30 ; EStG § 7 Abs. 5 ;
Fundstellen:
DStRE 2003, 817
EFG 2003, 649

Umsatzsteuerbefreiung; Optionsrecht; Umbauarbeiten; Gepräge-Rechtsprechung; Selbstverbrauchssteuer - Einschränkung des Optionsrechts nach § 9 Abs. 2 UStG bei umfangreichen Umbauarbeiten innerhalb der Übergangsvorschrift des § 27 Abs. 2 UStG

FG Niedersachsen, Urteil vom 18.04.2002 - Aktenzeichen 5 K 801/99

DRsp Nr. 2003/5661

Umsatzsteuerbefreiung; Optionsrecht; Umbauarbeiten; "Gepräge"-Rechtsprechung; Selbstverbrauchssteuer - Einschränkung des Optionsrechts nach § 9 Abs. 2 UStG bei umfangreichen Umbauarbeiten innerhalb der Übergangsvorschrift des § 27 Abs. 2 UStG

1. Die seit dem 1.1.1994 geltende Einschränkung der Optionsmöglichkeit gilt nach Abschn. 148a Abs. 6 Satz 2 UStR auch, wenn ein Gebäude nachträglich durch Herstellungsarbeiten so umfassend saniert oder umgebaut wird, dass ertragsteuerlich gesehen ein anderes Wirtschaftsgut entsteht. 2. Das Entstehen eines "anderen" (neuen) Wirtschaftsguts richtet sich bei Umbauten nach der umsatzsteuerlichen Rspr. zur Selbstverbrauchssteuer. Entscheidend ist daher, ob die Alt- oder die Neubauteile dem einheitlichen Wirtschaftsgut das Gepräge geben. Dabei sind in erster Linie die Größen- und Wertverhältnisse der in das einheitliche Wirtschaftsgut eingegangenen Teile zueinander maßgebend. 3. Die strenge BFH-Rspr. zu § 7 Abs. 5 EStG kann die zur Selbstverbrauchssteuer ergangene "Gepräge"-Rspr. nicht relativieren.

Normenkette:

UStG § 9 Abs. 2 ; UStG § 27 Abs. 2 ; UStG § 30 ; EStG § 7 Abs. 5 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob durch die umfassende Sanierung eines Altbaus ein "anderes" neues Wirtschaftsgut entstanden ist, für welches der Verzicht auf die Steuerbefreiung der Vermietungsumsätze nach § 9 Abs. 2 UStG ausgeschlossen ist.