Umsatzsteuerbefreiung; Prostituierte; Grundstücksvermietung; Nutzungsüberlassung; Miete - Keine steuerfreie Grundstücksvermietung bei Nutzungsüberlassung von Räumlichkeiten an Prostituierte, wenn der Vermieter berechtigt ist, gleichzeitig weitere Nutzungsverträge über diese Räume mit anderen Prostituierten abzuschließen
FG Niedersachsen, Urteil vom 10.01.2002 - Aktenzeichen 5 K 340/99
DRsp Nr. 2002/15515
Umsatzsteuerbefreiung; Prostituierte; Grundstücksvermietung; Nutzungsüberlassung; Miete - Keine steuerfreie Grundstücksvermietung bei Nutzungsüberlassung von Räumlichkeiten an Prostituierte, wenn der "Vermieter" berechtigt ist, gleichzeitig weitere Nutzungsverträge über diese Räume mit anderen Prostituierten abzuschließen
1. Als Grundstücksvermietung i.S.d. § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG gilt die Gebrauchsüberlassung eines Grundstücks während der Mietzeit i.S.d. §§ 535, 536BGB.2. Eine Vermietung liegt auch vor, wenn einer bestimmten Personengruppe ein Grundstück gegen Entgelt zur Nutzung überlassen wird.3. Die Überlassung von Räumlichkeiten an Prostituierte zur Nutzung mit der Maßgabe, dass der "Vermieter" berechtigt ist, über die Räumlichkeiten gleichzeitig weitere Nutzungsverträge mit anderen Prostituierten abzuschließen, stellt keine steuerfreie Grundstücksvermietung dar. Derartige Nutzungsvereinbarungen entsprechen nicht dem gesetzlichen Leitbild der Miete. Es handelt sich um Vertragsverhältnisse eigener Art, die nicht unter die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG fallen.
Streitig ist, ob die Überlassung von Räumlichkeiten an Prostituierte zur Ausübung ihrer Tätigkeit nach § 4 Nr. 12 a UStG von der Umsatzsteuer befreit ist.
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