FG Niedersachsen - Urteil vom 15.05.2003
5 K 6/01
Normen:
AO § 51 ; AO § 52 ; AO § 57 Abs. 1 Satz 2 ; UStG § 4 Nr. 22a ;
Fundstellen:
DStRE 2003, 1278
EFG 2003, 1502

Umsatzsteuerbefreiung; Subunternehmer; Gemeinnützige Einrichtung; Bildungsleistung - Keine Steuerbefreiung für Subunternehmer von gemeinnützigen Einrichtungen

FG Niedersachsen, Urteil vom 15.05.2003 - Aktenzeichen 5 K 6/01

DRsp Nr. 2003/12443

Umsatzsteuerbefreiung; Subunternehmer; Gemeinnützige Einrichtung; Bildungsleistung - Keine Steuerbefreiung für Subunternehmer von gemeinnützigen Einrichtungen

1. Leistungen natürlicher Personen, die an die in § 4 Nr. 22a UStG genannten Unternehmer zur Durchführung von Vorträgen, Kursen und anderen Veranstaltungen wissenschaftlicher oder belehrender Art. erbracht werden, fallen nicht unter die Steuerbefreiungsvorschrift.2. Werden Bildungsleistungen von einem gemeinnützigen Verein angeboten, hat das zur Folge, dass Vorleistungen natürlicher Personen, die für diese Bildungsveranstaltungen erbracht werden, nicht unter die Umsatzsteuerbefreiung fallen.

Normenkette:

AO § 51 ; AO § 52 ; AO § 57 Abs. 1 Satz 2 ; UStG § 4 Nr. 22a ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Kläger umsatzsteuerfreie Leistungen erbrachte.

Der Kläger war 1. Vorsitzender der X, die vom Beklagten als gemeinnützig "anerkannt" wurde. Die X führt Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen durch.