FG Düsseldorf - Urteil vom 11.04.2008 1 K 2094/05 U
Normen:
UStG § 4 Nr. 12 Buchst. a ; UStG § 4 Nr. 12 Satz 2 ; UStG § 4 Nr. 21 Buchst. a ; UStG § 9 Abs. 2 Satz 1 ; UStG § 15 Abs. 2 Nr. 1 ; 6. EG-RL Art. 13 Teil B Buchst. b ;
Fundstellen:
EFG 2008, 1337
Umsatzsteuerbefreiung; Vermietung; Einheitliche steuerpflichtige Leistung; Aufteilung; Abgrenzung zu Dienstleistungen - Überlassung von Sportanlagen als eine insgesamt steuerpflichtige Leistung besonderer Art
FG Düsseldorf, Urteil vom 11.04.2008 - Aktenzeichen 1 K 2094/05 U
DRsp Nr. 2008/13093
Umsatzsteuerbefreiung; Vermietung; Einheitliche steuerpflichtige Leistung; Aufteilung; Abgrenzung zu Dienstleistungen - Überlassung von Sportanlagen als eine insgesamt steuerpflichtige Leistung besonderer Art
Bei der langfristigen Vermietung eines Turnhallengebäudes an einen Schulträger handelt es sich - in Abgrenzung zu Dienstleistungen eines Sportanlagenbetreibers - nicht um eine einheitliche steuerpflichtige Leistung, sondern um eine nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG steuerfreie Grundstücksvermietung, die im Wege der Aufteilung von der steuerpflichtigen Vermietung der als Betriebsvorrichtungen zu qualifizierenden Einrichtungsgegenstände zu trennen ist.
Normenkette:
UStG § 4 Nr. 12 Buchst. a ; UStG § 4 Nr. 12 Satz 2 ; UStG § 4 Nr. 21 Buchst. a ; UStG § 9 Abs. 2 Satz 1 ; UStG § 15 Abs. 2 Nr. 1 ; 6. EG-RL Art. 13 Teil B Buchst. b ;
Tatbestand:
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