BFH - Urteil vom 30.04.2025
XI R 1/23
Normen:
UStG § 4 Nr. 16 S. 1 Buchst. k); UStG § 4 Nr. 16 S. 1 Buchst. l); UStG § 4 Nr. 16 S. 1 Buchst. n); EGRL 112/2006 Art. 132 Abs. 1 Buchst. g); SGB IX § 17; SGB IX 2018 § 29; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 3; UNBehRÜbk;
Fundstellen:
BB 2025, 2197
BFH/NV 2025, 1459
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 14.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 2911/18

Umsatzsteuerbefreiung von aus dem Persönlichen Budget erbrachten Assistenzleistungen für Menschen mit Behinderung; Ausreichen einer mittelbaren Kostentragung für eine Anerkennung

BFH, Urteil vom 30.04.2025 - Aktenzeichen XI R 1/23

DRsp Nr. 2025/11170

Umsatzsteuerbefreiung von aus dem "Persönlichen Budget" erbrachten Assistenzleistungen für Menschen mit Behinderung; Ausreichen einer mittelbaren Kostentragung für eine Anerkennung

1. NV: Eine Leistung ist nicht bereits dann in die Berechnung der Sozialgrenze des § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchst. k und l des Umsatzsteuergesetzes (UStG) in der in den Jahren 2012 bis 2015 geltenden Fassung (jetzt: § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchst. n UStG) einzubeziehen, wenn die Gegenleistung aus dem Persönlichen Budget (§ 17 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch -- SGB IX -- a.F., jetzt: § 29 SGB IX) bezahlt worden ist. 2. NV: Eine Leistung ist jedoch in die Berechnung der Sozialgrenze des § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchst. k und l UStG in der in den Jahren 2012 bis 2015 geltenden Fassung (jetzt: § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchst. n UStG) einzubeziehen, wenn ein Budgetnehmer mit einem in der Vorschrift genannten Kostenträger als Budgetgeber eine individuelle Zielvereinbarung abgeschlossen hat sowie ein Gesamtplan des Budgetgebers vorliegt, in denen jeweils der Leistungserbringer namentlich genannt wird (Anschluss an das BFH-Urteil vom 19.12.2024 - V R 1/22, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt).

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 14.12.2022 - 5 K 2911/18 U aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Düsseldorf zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.