BFH - Urteil vom 30.04.2025
XI R 25/24
Normen:
UStG § 4 Nr. 16 Buchst. l); EGRL 112/2006 Art. 132 Abs. 1 Buchst. g); SGB IX 2018 § 29; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 3; UNBehRÜbk;
Fundstellen:
BB 2025, 2197
DStR 2025, 2242
BFH/NV 2025, 1520
DStRE 2025, 1269
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 11.06.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 448/21

Umsatzsteuerbefreiung von aus dem Persönlichen Budget erbrachten Betreuungsleistungen und Pflegeleistungen für Menschen mit Behinderung; Leistungen zur Teilhabe durch die Leistungsform eines Persönlichen Budgets

BFH, Urteil vom 30.04.2025 - Aktenzeichen XI R 25/24

DRsp Nr. 2025/11171

Umsatzsteuerbefreiung von aus dem "Persönlichen Budget" erbrachten Betreuungsleistungen und Pflegeleistungen für Menschen mit Behinderung; Leistungen zur Teilhabe durch die Leistungsform eines Persönlichen Budgets

1. Eine Leistung ist nicht bereits dann in die Berechnung der Sozialgrenze des § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchst. l des Umsatzsteuergesetzes (UStG) in der im Jahr 2020 geltenden Fassung (jetzt: § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchst. n UStG) einzubeziehen, wenn die Gegenleistung aus dem Persönlichen Budget (§ 29 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) bestritten wird. 2. Eine Leistung ist jedoch in die Berechnung der Sozialgrenze des § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchst. l UStG in der im Jahr 2020 geltenden Fassung (jetzt: § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchst. n UStG) einzubeziehen, wenn ein Budgetnehmer mit einem in der Vorschrift genannten Kostenträger als Budgetgeber eine individuelle Zielvereinbarung abgeschlossen hat sowie ein Gesamtplan des Budgetgebers vorliegt, in denen jeweils der Leistungserbringer namentlich genannt wird (Anschluss an das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 19.12.2024 - V R 1/22, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt).

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 11.06.2024 - 6 K 448/21 aufgehoben.

Die Umsatzsteuer für das Jahr 2020 wird unter Abänderung des Umsatzsteuerbescheids des Beklagten für das Jahr 2020 vom 08.03.2021 auf 0,00 € herabgesetzt.